vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1995

Artikel 7

Wo eine solche Praxis besteht, sind der Kauf und Verkauf einer Beschäftigung in den in Artikel 1 erwähnten Betrieben zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108857

alte Dokumentnummer

N6199438000J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)