Artikel 6
Artikel 6. Nach Fertigstellung der Teilstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze bis zum Gampriner Damm wird nach Bedarf durch Vertreter beider Staaten überprüft werden, ob und welche Nachteile oder Schäden sich aus dem Bestande der geänderten Kanalanlage für das unterliegende Gelände ergeben. In Angelegenheit der Behebung etwa aufgetretener Nachteile wird durch zwischenstaatliche Verhandlungen zu klären sein, ob die Fortsetzung des Kanals bis zum Matschelser Bergle notwendig wird oder ob vielleicht durch Baumaßnahmen geringeren Umfanges eine wirksame Sanierung möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10010209
Dokumentnummer
NOR12129314
alte Dokumentnummer
N8193137550L
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