vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1931

Artikel 5

Artikel 5. Bezüglich der Ausführung des liechtensteinischen Binnenkanals wird vereinbart:

  1. a) diesem Kanale darf nur geschiebefreies Wasser zugeführt werden;
  2. b) der Inangriffnahme des Binnenkanals in der Mittelstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze aufwärts bis zum Gampriner Damm und einer provisorischen Ausmündung des Kanals nächst der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze wird in der Voraussetzung zugestimmt, daß dieser Zustand in angemessener Weise zeitlich begrenzt ist;
  3. c) die Durchführung des Kanalteilstückes vom Gampriner Damm abwärts bis zur österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze samt der einstweiligen Mündung in den Rhein nächst der bezeichneten Wuhrgrenze hat bis Ende des Jahres 1935 zu erfolgen;
  4. d) der Gampriner Damm ist in seiner Höhenlage auszugleichen; die für seine Abdichtung sowie für eine Verbesserung der landseitigen Einbindung erforderlichen Maßnahmen sind ohne Verzug vorzukehren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129313

alte Dokumentnummer

N8193137549L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)