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Artikel 6 Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1931

Artikel 6

Artikel 6. Nach Fertigstellung der Teilstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze bis zum Gampriner Damm wird nach Bedarf durch Vertreter beider Staaten überprüft werden, ob und welche Nachteile oder Schäden sich aus dem Bestande der geänderten Kanalanlage für das unterliegende Gelände ergeben. In Angelegenheit der Behebung etwa aufgetretener Nachteile wird durch zwischenstaatliche Verhandlungen zu klären sein, ob die Fortsetzung des Kanals bis zum Matschelser Bergle notwendig wird oder ob vielleicht durch Baumaßnahmen geringeren Umfanges eine wirksame Sanierung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129314

alte Dokumentnummer

N8193137550L

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