Artikel 7
(1) Artikel 7.Für die Kosten aller zur Abfuhr der liechtensteinischen Binnengewässer notwendigen Kanalanlagen einschließlich der Kosten der Projektsbeschaffung, des wasserrechtlichen Verfahrens, der Grundeinlösung u. dgl. und für die Erhaltung dieser Bauanlagen hat das Fürstentum Liechtenstein aufzukommen.
(2) Vor Inangriffnahme des Kanalunternehmens muß dessen finanzielle Durchführung einschließlich der Erhaltung sichergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10010209
Dokumentnummer
NOR12129315
alte Dokumentnummer
N8193137551L
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