Artikel 6
Informationsaustausch ohne Ersuchen
In bestimmten Fällen übermitteln die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien Informationen ohne Ersuchen, soweit aufgrund erwiesener Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass solche Informationen notwendig sind, um konkreten Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit entgegenzuwirken oder Straftaten vorzubeugen, aufzudecken und zu ermitteln. In Bezug auf diesen Informationsaustausch finden Artikel 4 Absätze 3 (Nationale Zentralstellen), 4 (Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen) und 6 (schriftliche Ersuchen per Fax oder Email) entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132060
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