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Artikel 6 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 6

Informationsaustausch ohne Ersuchen

In bestimmten Fällen übermitteln die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien Informationen ohne Ersuchen, soweit aufgrund erwiesener Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass solche Informationen notwendig sind, um konkreten Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit entgegenzuwirken oder Straftaten vorzubeugen, aufzudecken und zu ermitteln. In Bezug auf diesen Informationsaustausch finden Artikel 4 Absätze 3 (Nationale Zentralstellen), 4 (Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen) und 6 (schriftliche Ersuchen per Fax oder Email) entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132060

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