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Artikel 6 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

KAPITEL IV – INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZER

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer

  1. 1. Der Internationale Rat für tropische Hölzer, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
  2. 2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
  3. 3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074370

alte Dokumentnummer

N5198613809L

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