Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
- 1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt auch für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Vereinbarungen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
- 2. Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten geben diese zwischenstaatlichen Organisationen so viele Stimmen ab, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt zuerkannt werden. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074369
alte Dokumentnummer
N5198613808L
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