KAPITEL IV – INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZER
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer
- 1. Der Internationale Rat für tropische Hölzer, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
- 2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
- 3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074370
alte Dokumentnummer
N5198613809L
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