Artikel 6
Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt
- 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
- a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4b, 5b, 6, 7, 8, 9, 11b und 13;
- b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Stumpfgleise 10b, 12b und 14b;
- c) die im Aufnahmegebäude gelegenen Restaurations- und Buffeträume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
- 2. den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen im zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes sowie alle Verbindungswege.
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