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Artikel 6 Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 6

Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt

  1. 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
  1. a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4b, 5b, 6, 7, 8, 9, 11b und 13;
  2. b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Stumpfgleise 10b, 12b und 14b;
  3. c) die im Aufnahmegebäude gelegenen Restaurations- und Buffeträume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
  1. 2. den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen im zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes sowie alle Verbindungswege.

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