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Artikel 5 Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 5

  1. 1. In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.
  2. 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
  3. 3. Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.

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