Artikel 6
Geltungsdauer
(1) Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß § 56 KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.
(3) Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008796
Dokumentnummer
NOR40161496
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