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Artikel 3 Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2014

Artikel 3

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Oberösterreich

(1) Das Land wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

  1. 1. in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Linz unter Heranziehung der Areale und Einrichtungen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz sowie der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz eine öffentliche Krankenanstalt mit eigenem Rechtsträger errichtet und betreibt, die auch der Forschung und Lehre im Klinischen Bereich der Universität Linz dient (§ 2a Abs. 2 KAKuG und § 29 Abs. 1 UG),
  2. 2. auf dem für diese Krankenanstalt vorgesehenen Areal die Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt den Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) notwendig sind,
  3. 3. im Nahebereich dieser Krankenanstalt die Baumaßnahmen samt Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den nicht-klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) sowie für die mit diesem Studium zusammenhängenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben der Universität Linz notwendig sind,
  4. 4. in die Maßnahmen gemäß Z 3 auch das Fach Anatomie einschließlich der Leichenlogistik nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft einbezieht, soweit der Universität Linz nicht die entsprechenden Einrichtungen der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stehen bzw. von ihr genutzt werden können und keine andere Kooperationsvereinbarung für diesen Zweck besteht,
  5. 5. den Bund und die Universität Linz laufend in die Planungen gemäß Z 1 bis 4 einbindet sowie den Organen des Bundes und der Universität Linz in den für die Erfüllung dieser Verpflichtungen des Landes einzurichtenden Gremien (insbes. Baubeirat) Sitz und Stimme samt vollem Informationsrecht einräumt, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die die Interessen der universitären Lehre und Forschung betreffen oder berühren,
  6. 6. der Universität Linz auf Vertragsdauer das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht an allen zur Durchführung des universitären Lehr- und Forschungsbetriebes in der Humanmedizin samt den dazu gehörenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben erforderlichen Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten einräumt,
  7. 7. für die in Z 2 bis 4 genannten Gebäude, Räume und Einrichtungen die zur dauerhaften Sicherung eines aktuellen wissenschaftlichen Standards notwendigen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten sowie allfällige Finanzierungskosten trägt, sofern nicht Abs. 2 bis 4 dem entgegenstehende Regelungen enthält.
  8. 8. das Personal des Rechtsträgers der in Z 1 genannten Krankenanstalt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät zusammengefassten Einrichtungen der Universität Linz verpflichtet, wobei sich der konkrete Personaleinsatz im Lehr- und Forschungsbetrieb nach dem Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtung, der Qualifikation der Bediensteten und der Anforderung durch die zuständigen Organe der Universität Linz richtet,
  9. 9. das Personal des Rechtsträgers der in Z 1 genannten Krankenanstalt grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben in nicht-klinischen Fächern der Medizinischen Fakultät zur Verfügung stellt, soweit dafür auf Grund der Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane und unter Berücksichtigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtungen besteht,
  10. 10. mit der Universität Linz bei der Erhebung, Dokumentation und Bewertung der wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (§ 29 Abs. 4 Z 2 UG) zusammenwirkt,
  11. 11. bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß § 55 KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser Vereinbarung.

(2) In der Gründungsphase der Medizinischen Fakultät der Universität Linz erfüllt das Land seine Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, indem es für Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt Ersteinrichtung jedenfalls 105.359.598 Euro brutto investiert. Für diese Bauten übernimmt der Bund ab 2028 (das ist zehn Jahre nach der geplanten Gesamtfertigstellung) die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1. Das Land Oberösterreich wird die von seiner Seite für diese Verwendungszwecke bestimmten äquivalenten, aber bis 2027 (zum Ablauf dieser zehn Jahre) nicht verbrauchten Mittel an die Universität Linz zur Aufnahme in eine zweckgewidmete Rücklage überweisen.

(3) Weiters stellt das Land Oberösterreich bestehende Flächen, die das Land auch von Dritten auf sein Risiko anmieten kann, der Universität Linz zur Verfügung und hält diese entsprechend Abs. 1 Z 7 in einem dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechenden Zustand. Ab 2028 wird der Bund dem Land Oberösterreich im Wege der Universität Linz für diese Flächen eine Erhaltungs- und Reinvestitionspauschale in Höhe von 1.555.089 Euro brutto leisten, die für das Jahr 2028 in dem Betrag laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 bereits enthalten ist.

(4) Das Land Oberösterreich stellt durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sicher, dass der Universität Linz die für den Betrieb einer Medizinischen Fakultät notwendige bauliche Infrastruktur zur Verfügung steht.

(5) Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.

(6) Unabhängig von den gemäß Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß § 55 KAKuG zu leisten ist.

(7) Sollte der Rechtsträger der Krankenanstalt insbesondere auf Grundlage des § 55 KAKuG vom Bund oder von der Universität Linz Kostenersatz für Leistungen fordern, die nach dieser Vereinbarung vom Land zu erbringen sind, hält das Land den Bund bzw. die Universität Linz schad- und klaglos.

Schlagworte

Frauenklinik, Neubau, Ergänzungsbau, Liegenschaftskosten, Errichtungskosten, Lehrbetrieb, Verwaltungsaufgabe, Erhaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008796

Dokumentnummer

NOR40161493

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