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Artikel 7 Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2014

Artikel 7

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird dem Bundesministerium für Finanzen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dem Rechtsträger der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt sowie dem Rektorat der Universität Linz und dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz je eine Kopie übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008796

Dokumentnummer

NOR40161497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)