Artikel 7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird dem Bundesministerium für Finanzen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dem Rechtsträger der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt sowie dem Rektorat der Universität Linz und dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz je eine Kopie übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008796
Dokumentnummer
NOR40161497
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