Artikel 6
Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016865
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