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Artikel 7 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 7

Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung der Beziehungen im Bereich des Tourismus bewußt, deren Grundlage das Regierungsabkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs vom 11. November 1983 bildet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016866

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