Artikel 7
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung der Beziehungen im Bereich des Tourismus bewußt, deren Grundlage das Regierungsabkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs vom 11. November 1983 bildet.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016866
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