vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 6

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016865

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)