Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
- –Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
- –Technologie- und Know-how-Transfer;
- –Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- –Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien, Rüstungskonversion;
- –Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
- –Erstellung von Feasibility – Studien;
- –Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
- –Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
- –Errichtung von Vocational Training Centers;
- –Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Schlagworte
Handelsniederlassung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016864
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