vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 6

Verbreitung von Filmen

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.

(2) Beide Vertragsparteien bemühen sich – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in dem anderen Staat hergestellt wurden, die Verbreitung im jeweils eigenen Land zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090595

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)