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Artikel 5 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 5

Teilnehmer

Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

In Bezug auf die Republik Österreich

  1. Österreichische Staatsbürger,
  2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  3. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
  4. Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.
  1. Luxemburgische Staatsangehörige,
  2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  3. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
  4. Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg,
  5. Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090594

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