Artikel 7
Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen
Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.
Schlagworte
Minderheitsbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20005422
Dokumentnummer
NOR40090596
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