Artikel 64.
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um regelmäßige Berichte von den Spezialorganisationen zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Spezialorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über Maßnahmen zu erhalten, die getroffen worden sind, um seine Empfehlungen und die Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit zu verwirklichen.
2. Er kann seine Bemerkungen zu diesen Berichten der Generalversammlung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005416
alte Dokumentnummer
N1195611599T
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