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Artikel 64. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 64.

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um regelmäßige Berichte von den Spezialorganisationen zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Spezialorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über Maßnahmen zu erhalten, die getroffen worden sind, um seine Empfehlungen und die Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit zu verwirklichen.

2. Er kann seine Bemerkungen zu diesen Berichten der Generalversammlung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005416

alte Dokumentnummer

N1195611599T

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