1. Titel III Kapitel 4 (Art. 59 bis Art. 66) des Übereinkommens wird ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Titel III Kapitel 4 (Art. 59 bis Art. 66) des Übereinkommens wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 62
(1) Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maßgebend.
(2) Eine durch die ersuchte Vertragspartei erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, es sei denn, daß die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit der ersuchten Vertragspartei unterliegt.
(3) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei erforderlich sind, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066410
alte Dokumentnummer
N4199763268J
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