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Artikel 63 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

1. Titel III Kapitel 4 (Art. 59 bis Art. 66) des Übereinkommens wird ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Titel III Kapitel 4 (Art. 59 bis Art. 66) des Übereinkommens wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 63

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in Artikel 59 erwähnten Übereinkommen die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 50 Absatz 1 verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer auf Grund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Maßnahme gesucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066411

alte Dokumentnummer

N4199763269J

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