Artikel 62
Artikel 62. Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist von Österreich an die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059766
alte Dokumentnummer
N4197234906L
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