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Artikel 63 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 63

Artikel 63. Österreich hat der Organisation für jeden Materialbilanzbereich folgende Materialkontoauszüge zu übermitteln:

  1. (a) Bestandsänderungsberichte, die alle Änderungen des Bestandes an Kernmaterial nachweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende jenes Monats abzusenden, in dem die Materialbestandsänderungen erfolgten oder festgestellt wurden und
  2. (b) Materialbilanzberichte, welche die Materialbilanz auf Grund des Materialbestandes des im Materialbilanzbereich tatsächlich vorhandenen Kernmaterials ausweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach der Bestandsaufnahme abzusenden.

Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorhandenen Daten zu stützen und können bei Bedarf später berichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059767

alte Dokumentnummer

N4197234907L

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