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Artikel 62 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 62

Artikel 62. Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist von Österreich an die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059766

alte Dokumentnummer

N4197234906L

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