Artikel 61
ARTIKEL 61 |
Energie und Bergbau |
Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist
- a)die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;b)die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;c)der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten.
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
- –die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;–die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;–der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten
- – Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,
- – Erzeugung von Strom,
- – Verteilung von Erdölerzeugnissen,
- – Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,
- – bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)