vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 61 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 61

ARTIKEL 61

Energie und Bergbau

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist

  1. a)die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;b)die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;c)der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

  1. –die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;–die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;–der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten
  1. Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,
  2. Erzeugung von Strom,
  3. Verteilung von Erdölerzeugnissen,
  4. Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,
  5. bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)