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Artikel 5 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

KAPITEL III

Besondere Bestimmungen

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045815

alte Dokumentnummer

N3197326671L

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