Artikel 6
- 1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Material innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.
- 2. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
- 3. Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Material wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045816
alte Dokumentnummer
N3197326672L
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