Artikel 4
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn
- a) Waren vom gleichen Lehrwert wie das Lehrmaterial, dessen vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, oder
- b) Ersatzteile, die anstelle derer verwendet werden können, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist,
- im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045814
alte Dokumentnummer
N3197326670L
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