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Artikel 5. VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 5.

Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Handelsschiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.

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