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Artikel 6. VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 6.

Der Kriegführende, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste der Schiffe seiner Kriegsmarine vermerken.

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