Artikel 6.
Der Kriegführende, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste der Schiffe seiner Kriegsmarine vermerken.
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Artikel 6.
Der Kriegführende, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste der Schiffe seiner Kriegsmarine vermerken.
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