Artikel 5.
Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Handelsschiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Handelsschiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.
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