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Artikel 5 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 5

(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel 3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in Artikel 1 angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig erledigt betrachten.

(2) Die Republik Österreich wird gegenüber der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1 und 2 dieses Vertrages geregelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046128

alte Dokumentnummer

N3197444335J

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