Artikel 5
(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel 3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in Artikel 1 angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig erledigt betrachten.
(2) Die Republik Österreich wird gegenüber der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1 und 2 dieses Vertrages geregelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004177
Dokumentnummer
NOR12046128
alte Dokumentnummer
N3197444335J
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