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ARTIKEL 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 5

Ist eine der beiden Seiten der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Hoheitsrechte des Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates zu gefährden, oder gegen seine Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215870

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