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ARTIKEL 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 4

Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.

Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215869

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