ARTIKEL 4
Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.
Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215869
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)