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ARTIKEL 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 6

Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.

Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.

Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215871

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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