vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 7

Im Rahmen dieser Vereinbarung können personenbezogene Daten übermittelt und verwendet werden, soweit dies die in den beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften zulassen.

Jene Seite, die solche Daten erhält, darf diese nur unter den gegenseitig festgelegten Bedingungen und zu dem Zweck benutzen, zu dem sie übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215872

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)