Artikel 5
Artikel 5. Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Zeichnungen, Werke der Malerei und Bildhauerei, Stiche; Werke der Photographie, Lithographien, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder allgemein wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur oder Kunst, das auf irgendeine Druck- oder Vervielfältigungsart veröffentlicht werden kann.
Schlagworte
Druckart
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023614
alte Dokumentnummer
N2192425614S
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