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Artikel 4 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 4

Artikel 4. Kein Staat soll verpflichtet sein, das literarische oder künstlerische Urheberrecht für eine längere Dauer anzuerkennen, als sie für die Urheber gilt, die dieses Recht dortselbst erlangen. Diese Dauer kann auf die im Ursprungslande zugestandene Frist eingeschränkt werden, wenn diese kürzer ist.

Das österreichische Recht enthält hiezu keine (dem § 96 Abs. 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936) entsprechende Bestimmung.

Schlagworte

Inländerbehandlung, Gegenseitigkeit, Schutzfristvergleich

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023613

alte Dokumentnummer

N2192425613S

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