vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 3

Artikel 3. Das Urheberrecht an einem Werke der Literatur oder Kunst schließt für den Urheber das Recht ein, über das Werk zu verfügen, es zu veröffentlichen, zu veräußern, zu übersetzen oder dessen Übersetzung zu gestatten und es in beliebiger Art zu vervielfältigen.

Schlagworte

Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023612

alte Dokumentnummer

N2192425612S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte