Artikel 3
Artikel 3. Das Urheberrecht an einem Werke der Literatur oder Kunst schließt für den Urheber das Recht ein, über das Werk zu verfügen, es zu veröffentlichen, zu veräußern, zu übersetzen oder dessen Übersetzung zu gestatten und es in beliebiger Art zu vervielfältigen.
Schlagworte
Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023612
alte Dokumentnummer
N2192425612S
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