Artikel 2
Artikel 2. Der Urheber jedes Werkes der Literatur oder Kunst und seine Rechtsnachfolger genießen in den Vertragsstaaten die Rechte, die ihnen das Gesetz des Landes gewährt, wo das Werk zuerst veröffentlicht oder geschaffen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023611
alte Dokumentnummer
N2192425611S
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